Rechtsprechung
LAG München, 03.06.2005 - 3 Sa 328/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zuständigkeit des Arbeitsgerichts oder Landesarbeitsgerichts bei der Geltendmachung des betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs im Wege einer einstweiligen Verfügung; Funktionelle Zuständigkeit des Landesarbeitsgerichts; Zulässigkeit einer ...
- Judicialis
ArbGG § 62 Abs. 2; ; ArbGG § 64 Abs. 7; ; ZPO § 936; ; ZPO § 940; ; ZPO § 943; ; BetrVG § 102 Abs. 3; ; BetrVG § 102 Abs. 5 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einstweilige Verfügung des Berufungsgerichts bei betriebsverfassungsrechtlichem Weiterbeschäftigungsanspruch - Bestimmbarkeit des Arbeitsplatzes bei Kündigungswiderspruch des Betriebsrates - Erfüllungsbereitschaft des Arbeitgebers und Schuldanerkenntnis
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Verfahrensgang
- ArbG München - 6 Ca 20197/03
- LAG München, 03.06.2005 - 3 Sa 328/05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 608/98
Weiterbeschäftigungsanspruch - Annahmeverzug
Auszug aus LAG München, 03.06.2005 - 3 Sa 328/05
Die Ordnungsmäßigkeit und damit Beachtlichkeit eines Widerspruchs des Betriebsrats gegen eine Kündigung, der auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Betrieb oder Unternehmen gestützt wird, setzt voraus, dass der betreffende Arbeitsplatz zumindest in bestimmbarer Weise angegeben ist (BAG v. 17.06.1999 - 2 AZR 608/98).Jedoch gilt auch bei diesen Widerspruchsgründen nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 17.06.1999 - 2 AZR 608/98), dass der Arbeitsplatz, auf dem der zu kündigende Arbeitnehmer eingesetzt werden kann, in bestimmbarer Weise anzugeben ist.
- BAG, 09.07.2003 - 5 AZR 305/02
Weiterbeschäftigungsanspruch; Annahmeverzug
Auszug aus LAG München, 03.06.2005 - 3 Sa 328/05
Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte der Widerspruch insoweit nicht als ordnungsgemäß angesehen werden, weil - worauf die Verfügungsbeklagte mit Recht hingewiesen hat - im Betriebsratswiderspruch Arbeitnehmer, die nach Auffassung des Betriebsrats weniger sozial schutzbedürftig und deshalb eher zu kündigen sind, entweder konkret benannt oder anhand abstrakter Merkmale bestimmbar sein müssen (BAG vom 09.07.2003 - 5 AZR 305/02). - BGH, 24.02.1988 - IVb ZR 45/87
Behandlung einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren
Auszug aus LAG München, 03.06.2005 - 3 Sa 328/05
Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten muss die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgen, wenn die Berufung ursprünglich fristgerecht begründet war (Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 520 Rdn. 10 unter Bezugnahme auf BGH FamRZ 88, 603).
- ArbG Erfurt, 27.06.2023 - 3 Ga 9/23
Entbindung des Arbeitgebers von der Weiterbeschäftigung - Weiterbeschäftigung § …
Dabei müssen die Arbeitnehmer durch den Betriebsrat entweder konkret benannt werden oder anhand abstrakter Merkmale bestimmbar sein (BAG 09.07.2003 - 5 AZR 305/02; LAG München, Urt. v. 03.06.2005 - 3 Sa 328/05).